§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Öpfingen 1920 e.V.“.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen und hat seinen Sitz in Öpfingen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB sowie dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
- Der Verein, seine Mitglieder und seine Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes, u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die den Mandatsträgern entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungs-/Kostenersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
- Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe nach freiem Ermessen delegieren kann. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person),
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- der Auflösung des Vereins.
- Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere
- grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins,
- Schädigung des Ansehens des Vereins,
- nicht befolgen der Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane,
- Verstoß oder Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes,
- Rückstand mit der Zahlung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
- Vor der Entscheidung über Sanktionsmaßnahme hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu dem Vorwurf/den Vorwürfen zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über eine Sanktionsmaßnahme ist zu begründen und dem/der Betroffenen mittels Einschreibebrief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem/der Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht weder ein Anspruch auf Rückzahlung des für das laufende Jahr gezahlten Beitrags, noch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder. Wer Ehrenmitglied werden kann entscheidet der Hauptausschuss mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Beiträge sind
- Aufnahmegebühr,
- Jahresbeitrag,
- ggf. Umlagen und
- ggf. Dienstleistungen (z. Bsp. Arbeitseinsätze)
- Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Die Höhe der Umlage darf pro Kalenderjahr eine Höchstgrenze von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
- Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind (z. Bsp. Arbeitseinsätze) beschlossen werden.
- Einzelheiten zu den Beiträgen regelt die Beitragsordnung des Vereins
- Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung der Abteilung, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Die Höhe der Abteilungsbeiträge und die Abteilungsbeitragsordnung sind dem Hauptausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Hauptausschuss
- die Abteilungen.
- Der Hauptausschuss kann die Bildung weiterer Gremien beschließen.
§ 6 Haftung der Organmitglieder und deren Vertreter
- Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben/Beschlüsse, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen,
- Entlastung des Vorstandes,
- Entlastung der Kassenprüfer/-innen,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer/-innen,
- Festsetzung der Beiträge gemäß § 4 dieser Vereinssatzung in Form einer Beitragsordnung,
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist möglichst im I. Quartal abzuhalten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, oder
- mindestens 5% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen, oder
- der Hauptausschuss mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder die Einberufung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung dem/der Vorsitzenden Administration unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss öffentlich über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Öpfingen bekannt gemacht werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei dem/der ersten Vorsitzenden bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit dem/der Vorsitzenden Administration, bei dessen/deren Verhinderung dem/der Vorsitzenden Abteilungskoordination geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend bestimmt die Versammlung den/die Leiter/-in mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der/die Protokollführer/in wird vom Versammlungsleiter/in bestimmt.
- Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter/in.
- Wahlen und Beschlussfassungen finden grundsätzlich in offener Abstimmung statt. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann von diesem Verfahren Abstand genommen werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dass Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist derjenige/diejenige Kandidat/in, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat (relative Mehrheit). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht.
- Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen.
- Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es muss enthalten
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des/der Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführer/in,
- Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung (auch als Anlage möglich),
- im Wortlaut die gestellten Anträge, die jeweiligen Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen und Zahl der ungültigen Stimmen),
- Satzungsänderungsanträge,
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem/der ersten Vorsitzenden,
- dem/der Vorsitzenden Administration,
- dem/der Vorsitzenden Abteilungskoordination,
- dem/der Schriftführer/in und
- dem/der Kassierer/in.
- Der/die erste Vorsitzende, der/die Vorsitzende Administration und der/die Kassierer/in bilden den Vorstand im Sinne § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste Vorsitzende/n, den/die Vorsitzende/n Administration und den/die Kassierer/in je mit Alleinvertretungsbefugnis vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Mehrheit gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt rotierend. Gewählt werden der/die erste Vorsitzende, der/die Vorsitzende Abteilungskoordination und der/die Schriftführer/in in Jahren mit geraden Jahreszahlen, der/die Vorsitzende Administration und der/die Kassierer/in in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand in seiner Gesamtheit im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
- Mitwirkung bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Abschluss und Kündigung von Arbeits- und sonstigen Verträgen.
- Sitzungen des Vorstandes finden regelmäßig i.d.R. monatlich oder bei Bedarf statt. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder einer/e der Vorsitzenden Administration bzw. Abteilungskoordination, anwesend sind.
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den/die Schriftführer/in oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die Vorsitzenden Administration – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
- Die Vorstandssitzungen werden geleitet von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit dem/der Vorsitzenden Administration, bei dessen/deren Verhinderung dem/der Vorsitzenden Abteilungskoordination. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leitenden der Vorstandssitzung.
- Vorstandsbeschlüsse können in Ausnahmefällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Beschlüsse des Vorstandes sind in den Sitzungsprotokollen festzuhalten. Das Protokoll muss enthalten
- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
- die gefassten Beschlüsse mit ihren Abstimmungsergebnissen.
- In dringenden Fällen können die Vorstandsmitglieder auch auf elektronischem Wege kommunizieren.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die durch den Gesetzgeber, WLSB, Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, selbständig zu beschließen. Diese Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen
- Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt eine gesonderte Geschäftsordnung.
§ 9 Hauptausschuss
- Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern/innen. Bei Verhinderung des/der Abteilungsleiter/in kann ein anderes Mitglied des jeweiligen Abteilungsausschusses als Vertreter an der Hauptausschusssitzung mit Stimmrecht teilnehmen.
- Der Haupausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten sowie Vereinsordnungen, z. Bsp. Finanzordnung, Ehrungsordnung zu erarbeiten und zu erlassen. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heran zu tragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
- Die Sitzungen des Hauptausschusses sollen Quartalsweise bzw. bedarfsorientiert durchgeführt werden. Sie sind von dem/der Schriftführer/in, bei dessen Verhinderung dem/die Vorsitzende/n Administration einzuberufen. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Hauptausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich darum ersuchen. Wird dem Ersuchen nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses verlangt haben, berechtig, den Haupausschuss selbst einzuberufen. In jedem Falle ist mit der Einladung die Tagesordnung bekannt zu geben.
- Die Sitzungen des Hauptausschusses werden von dem/der ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem/der Vorsitzenden Abteilungskoordination, ist auch diese/r verhindert, dem/der Vorsitzenden Administration, geleitet.
- Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Der Hauptausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 10 Abteilungen
- Kern des Vereins sind die Abteilungen.
- Eine Abteilung kann neu aufgestellt werden, wenn die Gründung von wenigstens 20 Personen schriftlich beantragt wird und die Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben sind (z. Bsp. vorhandene Infrastruktur).
- Über die Auflösung/Ausgliederung einer Abteilung entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Abteilungsversammlung mit einer 2/3- Mehrheit.
- Die Abteilung des Vereins wird von einem/einer Abteilungsleiter/in geführt, der/die durch die Mitglieder der Abteilung in einer Abteilungsversammlung mit relativer Mehrheit für zwei Jahre gewählt wird. Die Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
- Der/die Abteilungsleiter/in wird in der Abteilungsführung durch den Abteilungsausschuss unterstützt. Dem Abteilungsausschuss gehören mindestens der/die Abteilungsleiter/in, der/die stellvertretende Abteilungsleiter/in, der/die Abteilungsschriftführer/in, der/die Abteilungskassierer/in und weitere Mitglieder nach Maßgabe der Abteilung an. Der Abteilungsausschuss wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Abteilungsausschuss im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, kann der Abteilungsausschuss bis zur nächsten Abteilungsversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungsversammlungen und -ausschusssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
- Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Die Abteilung führt bei Bedarf eine Abteilungskasse. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.
- Mindestens einmal jährlich sollte die Abteilungsversammlung stattfinden. Die Abteilungsversammlung Sie wird von dem/der Abteilungsleiter/in oder dem/der stellvertretenden Abteilungsleiter/in unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss öffentlich über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Öpfingen bekannt gemacht werden.
- Die Mitglieder der Abteilung bilden die Abteilungsversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von dem/der Abteilungsleiter/in, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Abteilungsleiter/in geleitet. Ist diese/r auch verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der/die Protokollführer/in wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
- Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Jahresberichte des/der Abteilungsleiter/in
- Entgegennahme der Berichte der/des Abteilungskassierers/in
- Entlastung und Wahl der/des Abteilungsleiters/in
- Entlastung und Wahl der/des Abteilungskassiers/in
- Entlastung und Wahl der Abteilungsausschussmitglieder
- Beschluss zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen und der Abteilungsbeitragsordnung
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse/Gremien im Verein
- Vorschlag zur Auflösung der Abteilung.
- Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Abteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder der Abteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen ist für die Wählbarkeit die Einwilligung des Sorgeberechtigten erforderlich.
- Zur Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- und Stimmrecht. Anwesende Mitglieder des Vorstandes sind wie Abteilungsmitglieder zu werten.
§ 11 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
- Bei festgestellten Beanstandungen ist der Vorstand unverzüglich und vor der Veröffentlichung zu unterrichten.
§ 12 Strafbestimmungen
- Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins schädigen Sanktionen verhängen.
- Der Vorstand kann folgende Sanktionen verhängen:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
- Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
- Ausschluss
§ 13 Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Verfahrensweise ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die Vorsitzende Administration gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Öpfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Für alle Streitigkeiten dieser Satzung ist das Amtsgericht Ehingen zuständig.
- Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.03.2018 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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